Verein zur Unterstützung und Förderung der
Evangelischen Gemeinde Bad Düben und des Kirchspiels Tiefensee


SATZUNG vom 24.01.2018
Aktuelle Version vom 18.06.2018


Präambel


Die Mitglieder dieses Vereins erwarten und erbitten eine Erneuerung der Gemeinde durch Gottes Geist.
Für dieses Ziel setzen sie ihre Gaben und Kräfte im Bereich der Evangelischen Gemeinden Bad Düben und des Kirchspiels Tiefensee ein. Sie sind offen für die erprobten und für neue Formen des Gemeindelebens.


§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen "Förderverein der Evangelischen Kirchengemeinden Bad Düben und des Kirchspiels Tiefensee". Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e. V.“.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Bad Düben.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Zweck des Vereins

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar kirchliche Zwecke. Zweck des Vereins ist die Förderung und Unterstützung der Arbeit in der Evangelischen Gemeinden Bad Düben und im Kirchspiel Tiefensee. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Beschaffung und Bereitstellung von Sach- und Finanzmitteln für personelle und materielle Aufwendungen sowie andere Maßnahmen, die den Aufgaben der Gemeinden dienen.

Folgende Aufgaben sollen gefördert werden:

  • Kinder-und Jugendarbeit,
  • Familienarbeit,
  • Seniorenarbeit,
  • musikalische und sonstige künstlerische Gestaltung,
  • caritative und diakonische Aufgaben,
  • Verwaltungsangelegenheiten,
  • Unterstützung baulicher Maßnahmen,
  • personelle Unterstützung der Gemeinden durch Übernahme von Gehaltszahlungen,
  • missionarische Kirche, insbesondere im Hinblick auf unser Evangelisches Schulzentrum.

(2) Für den Verein ist die gute Zusammenarbeit mit der Kirchen- und Gemeindeleitung ein wichtiges Anliegen. Er fällt seine Entscheidungen zwar unabhängig, trifft aber keine die Gemeinde betreffenden Maßnahmen gegen den erklärten Willen der Gemeindevertretungen.


§ 3 Mitglieder

(1) Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen, wobei eine Kirchenmitgliedschaft nicht zwingend erforderlich ist. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand.

(2) Die Mitgliedschaft endet:

  • durch Austritt,
  • durch Streichung,
  • durch Ausschluss aus dem Verein,
  • durch Tod.

Der Austritt bedarf der schriftlichen Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er kann auch mit sofortiger Wirkung erklärt werden.

Die Streichung von der Mitgliederliste kann der Vorstand vornehmen, wenn die Beitragszahlung trotz zweimaliger Erinnerung länger als ein Jahr ausbleibt.

Der Ausschluss aus dem Verein bedarf eines Beschlusses der Mitgliederversammlung mit der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder des Vereins. Ausschlussgründe können insbesondere schädigendes Verhalten gegenüber dem Verein oder der Kirchgemeinden sein.

(3) Von Mitgliedern werden Beiträge nach Maßgabe der Beitragssatzung erhoben.


§ 4 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.


§ 5 Der Vorstand

  • der/ die Vorsitzende,
  • der/ die Vorsitzende,
  • der/die stellvertretende Vorsitzende,
  • der/die Schriftführer/in,
  • weitere Beisitzer.

Über die Zahl der Beisitzer beschließt die Mitgliederversammlung.

Der Vorstand kann im Bedarfsfall einen Beirat berufen oder zur Lösung bestimmter Aufgaben Ausschüsse, Arbeitsgruppen und Arbeitskreise bilden.

(2) Der Vorstand besteht aus Vereinsmitgliedern. Er wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von jeweils sechs Jahren gewählt. Mindestens ein Vorstandsmitglied soll einem der Gemeindekirchenräte angehören; diese haben hierfür ein Vorschlagsrecht. Wiederwahl ist zulässig.

(3) Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Wahl von Nachfolgern im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus unabwendbaren Gründen vorzeitig aus, so kann der Vorstand an seiner Stelle ein neues Mitglied für die restliche Amtsdauer berufen. Eine solche Entscheidung ist durch die nächste Mitgliederversammlung zu bestätigen oder aufzuheben.

(4) Die Mitglieder des Vorstandes können durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder des Vereins abberufen werden.

(5) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.


§ 6 Aufgaben des Vorstandes

(1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:

  • Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung,
  • Einladung zur Mitgliederversammlung,
  • Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
  • Buch- und Kassenführung,
  • Erstellung eines Jahresberichts, Planung künftiger Aufgaben,
  • Abschluss und Aufhebung von Arbeitsverträgen,
  • Aufnahme von Mitgliedern,
  • Ausarbeitung einer Beitragssatzung.

(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch die/den Vorsitzende/n und die/den stellvertretende/n Vorsitzende/n vertreten (Vorstand i.S.v. § 26 BGB). Diese vertreten den Verein jeweils einzeln.
Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert von über 5000,- Euro im Einzelfall bzw. bei Dauerschuldverhältnissen in der Jahressumme bedürfen zu ihrer Wirksamkeit eines Beschlusses mit einer Zweidrittel-Mehrheit der Mitglieder des Vorstandes.

(3) Die laufenden Geschäfte des Vereins führt der Vorsitzende oder ein anderes vom Vorstand beauftragtes Vorstandsmitglied. Der Vorsitzende oder ein von ihm benanntes Mitglied des Vorstandes leitet die Sitzungen des Vorstandes und der Mitgliederversammlung.


§ 7 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung entscheidet über alle den Verein betreffenden Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung. Sie ist insbesondere zuständig für:

  • die Entgegennahme des Jahresberichts und Entlastung des Vorstands,
  • die Bestellung eines Kassenprüfers,
  • die Wahl oder Abberufung sowie Entlastung der Mitglieder des Vorstands,
  • die Beschlussfassung über die Beitragssatzung,
  • die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins.

(2) Über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder des Vereins.

(3) Über den Inhalt und Verlauf der Mitgliederversammlungen wird ein Protokoll angefertigt. Dieses wird von der Schriftführerin / dem Schriftführer und dem Vereinsvorsitzenden oder einem anderen Mitglied des Vorstands unterzeichnet. Das Protokoll der Mitgliederversammlung wird den Mitgliedern spätestens mit der Einladung zur nächsten Mitgliederversammlung zugesandt.


§ 8 Sitzungen und sonstige Beschlüsse

(1) Der Vorstand und die Mitgliederversammlung treten nach Bedarf zu Sitzungen zusammen. Der Vorstand des Vereins beruft mindestens einmal jährlich eine Mitgliederversammlung ein. Die Einberufung ist im Kirchenblatt der Evangelischen Gemeinde Bad Düben und des Kirchspiels Tiefensee zu veröffentlichen. Mitglieder, die dem Verein eine E-Mail-Adresse bekannt gegeben haben, erhalten darüber hinaus eine Einladung per E-Mail. Die Ladungsfrist beträgt drei Wochen. Der Tag der Ladung/Veröffentlichung und der Tag der Versammlung werden dabei nicht mitgezählt.

(2) Auf schriftliches Begehren eines Drittels der Vereinsmitglieder unter eines Beschlussgegenstandes muss der Vorstand binnen sechs Wochen eine Mitgliederversammlung durchführen.

(3) Soweit nicht anders geregelt, fassen Vorstand und Mitgliederversammlung ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte seiner Mitglieder. Die Mitgliederversammlung ist bezüglich der in der ordnungsgemäßen Ladung bekanntgegebenen Tagesordnung stets beschlussfähig.
Ein Mitglied des Vorstandes kann im Fall der Abwesenheit dem Vorsitzenden sein Votum bis zum Sitzungsbeginn schriftlich mitteilen. Dieses schriftlich eingereichte Votum zählt bei Abstimmungen, Wahlen und anderen Entscheidungen als volle Stimme.


§ 9 Mittel des Vereins

Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein durch:

  • Mitgliedsbeiträge,
  • Geld- und ggfs. Sachspenden,
  • etwaige Zuschüsse,
  • sonstige Zuwendungen.


§ 10 Steuerbegünstigte Zwecke

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Mittel des Vereins, insbesondere sein Vermögen, alle Erträge, Zuwendungen und sonstige Einnahmen dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(1) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden.

(2) Soweit Mitglieder ehrenamtlich für den Verein tätig sind, haben sie nur Anspruch auf Ersatz der nachgewiesenen notwendigen Auslagen.


§ 11 Verwendung des Vermögens bei Auflösung

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks erhalten die Evangelische Gemeinde Bad Düben und das Kirchspiel Tiefensee im Verhältnis der Zahl ihrer Kirchenmitglieder die verbleibenden Vermögenswerte mit der Auflage, diese unmittelbar und ausschließlich für kirchliche Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden.